Dienstwohnung

Dienstwohnung
Dienst|woh|nung 〈f. 20Wohnung von Beamten od. Offizieren als Teil des Gehalts; Sy Amtswohnung

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Dienst|woh|nung, die:
jmdm. für die Dauer seiner Beschäftigung von der vorgesetzten Behörde o. Ä. zur Verfügung gestellte Wohnung.

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Dienstwohnung,
 
die einem Arbeitnehmer, Beamten oder Soldaten als Inhaber eines bestimmten Dienstpostens aus dienstlichen Gründen vermietete Wohnung. Dienstwohnungen im Sinne des BGB sind die Werkmietwohnung und die Werkdienstwohnung (§§ 565b ff.). Bei Ersterer ist der Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, wobei neben dem Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Wohnung ein selbstständiger Mietvertrag geschlossen wird. Wohnungsgeber und somit Partei des Mietvertrages sind der Arbeitgeber oder ein zu diesem in Beziehung stehender Dritter (z. B. eine dem Arbeitgeber gehörende Wohnungsbaugesellschaft). Für die Kündigung eines Vertrages über die Werkmietwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten kürzere Fristen (z. B. spätestens am dritten Werktag für den Ablauf des nächsten Monats, wenn der Wohnraum weniger als zehn Jahre überlassen wurde, das Mietverhältnis vor dem 1. 9. 1993 eingegangen worden ist und für einen anderen Dienstpflichtigen dringend gebraucht wird) als bei nicht gebundenem Wohnraum. Werkdienstwohnung bezeichnet Wohnraum, der vom Dienstpflichtigen überwiegend selbst ausgestattet ist, dessen Überlassung im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschieht und Teil der Vergütung ist; Arbeits- und Mietverhältnis beruhen also auf einem einzigen Vertrag. Für Werkdienstwohnungen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Miete entsprechend (§ 565 e BGB).

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Dienst|woh|nung, die: jmdm. für die Dauer seiner Beschäftigung von der vorgesetzten Behörde o. Ä. zur Verfügung gestellte Wohnung.

Universal-Lexikon. 2012.

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